Die überarbeitete Industrieemissionsricht-linie wurde am 15. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 5. August 2024 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt über das BImSchG und eine neu 45. BImSchV.
Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen, kurz IED) bringt für Unternehmen mit IED-Anlagen weitreichende Verschärfungen zur Stärkung des Umwelt- und Klimaschutzes mit sich. Behörden sind u.a. verpflichtet, bei Genehmigungen strengere Emissionsgrenzwerte der BVT-Schlussfolgerungen zu verankern. Etwaige Ausnahmeregelungen sind auf maximal vier Jahre begrenzt. Damit soll sichergestellt werden, dass die beste Umweltleistung der jeweiligen Anlage erreicht wird. Darüber hinaus wird die Einführung eines Umweltmanagementsystems verpflichtend. An das Umweltmanagementsystem werden konkrete materielle Anforderungen gestellt. Auf weitere Änderungen wird hier nicht eingegangen.
Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die neuen Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie innerhalb von 22 Monaten – also bis spätestens zum 1. Juli 2026 – in nationales Recht zu überführen.
In Deutschland soll die Umsetzung durch ein umfassendes Gesetzespaket, in dessen Zentrum die Einführung der 45. Bundes-Immissionsschutzverordnung (45. BImSchV), auch bekannt als IE-Managementverordnung, steht, erfolgen. Zum aktuellen Zeitpunkt liegt die 45. BImSchV lediglich als Referentenentwurf der Vorgängerregierung vor. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf den Inhalt dieses Entwurfs.
Ein zentrales Element der Verordnung ist die verpflichtende Einführung und Aufrechterhaltung eines Umweltmanagementsystems für Betreiber von IED-Anlagen – spätestens bis zum 1. Juli 2027. Für IED-Anlagen, die nach diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, muss das UMS bereits zur Inbetriebnahme vollständig implementiert sein.
Das Umweltmanagementsystem enthält künftig zusätzliche, verbindliche Elemente zur Verbesserung der Umweltleistung und zur Erreichung von Klimaneutralität – und bedeutet damit eine deutliche Verschärfung gegenüber dem bisherigen Stand. Hier ein paar Stichworte: Verbindliche Umweltziele und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, stärkere Forderung nach Kennzahlen, erweiterte Anforderungen an ein Chemikalienregister, Berichterstattung an die Behörden, etc.
Fazit
Die Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und ihre Umsetzung durch die 45. BImSchV bedeuten eine spürbare Verschärfung der Umweltanforderungen für betroffene Unternehmen.
Empfehlung
Ein konkreter Termin für Verabschiedung und Inkrafttreten der 45. BImSchV steht noch aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies zeitnah erfolgen wird, um den europäischen Fristen zu genügen. Unternehmen mit IED-Anlagen sollten sich dennoch frühzeitig und systematisch auf die neuen Anforderungen der novellierten IED und der 45. BImSchV vorbereiten – um rechtssicher, ressourcenschonend und fristgerecht handeln zu können. M Genuma unterstützt Sie dabei mit fundierter Expertise und praxisnaher Beratung unterstützen. Sprechen Sie uns an!